zur Startseite

Broschüren: #353 STREETBOOK - Alles unter Kontrolle  |   Fragen stellen, Antworten erhalten  |  Mein Kind – K/ein Nazi!?  |  Pubertät  |  high oder frei?
Gesetze im Überblick  |  Adressen  |  Wir über uns  |  Impressum  |  Datenschutz




ICH MÖCHTE MEINEN 18. GEBURTSTAG FEIERN UND HABE DAFÜR EIN LOKAL GEMIETET. KANN ICH DAVON AUSGEHEN, DASS DAS JUGENDSCHUTZGESETZ NICHT BEACHTET WERDEN MUSS, DA ES SICH JA UM EIN PRIVATES FEST HANDELT?
>>> § 5 JuSchG

Bei einer privaten, also nicht öffentlichen Feier müssen alle Teilnehmer/innen in einer persönlichen Beziehung zueinander oder zumindest zum Veranstalter stehen. Ist dies der Fall, musst du das Jugendschutzgesetz nicht beachten. Sollten aber auch Freundesfreunde (Freunde von Freunden, flüchtige Bekannte, Bekannte von Freunden) die Feier besuchen, welche du nicht kennst, handelt es sich nicht mehr um eine private Feier und das Jugendschutzgesetz muss umgesetzt werden.

Zurück zu den Fragen
Nach oben